1 [Name und Zweck des Vereins]
(1) Der Verein für Kultur- und Jugendarbeit in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
a. die Förderung der Jugendhilfe und Jugendarbeit in Berlin,
b. die Förderung der Kultur in Berlin,
c. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Arbeit mit Jugendlichen, insbesondere Projektarbeit, die von Jugendlichen selbstständig entwickelt wird,
b. Förderung von Arbeit mit Jugendlichen anderer anerkannter gemeinnütziger oder mildtätiger Organisationen, insbesondere durch Bereitstellung von geeigneten Sachmitteln,
c. Förderung von Eigenständigkeit und Entscheidungsfähigkeit von Jugendlichen,
d. Durchführung von Musikveranstaltungen, um Jugendlichen den Zugang zu Kultur außerhalb des populären Spektrums zu ermöglichen,
e. Förderung des internationalen und interreligiösen Dialoges,
f. Förderung von Jugendprojekten zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
2 [Selbstlosigkeit des Vereins]
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 [Zweckbestimmung]
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 [verbotene Vergütung]
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5 [Auflösung des Vereins]
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Sophien in Berlin, zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendarbeit in der Gemeinde.
6 [Sitz des Vereins]
Sitz des Vereins ist die Wittenbergstaße 74 in 12689 Berlin.
7 [Eintragung in das Vereinsregister]
Der Verein soll in das Vereinsregister des AG Charlottenburg eingetragen werden und soll von dann an die Bezeichnung ‚eingetragener Verein‘ (e.V.) führen.
8 [Ein-, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern]
(1) Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand oder der Mitgliederversammlung. Mit Erklärung ist die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung eingetreten.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt zum jeweiligen Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand.
(3) Vereinsmitglieder können regelmäßig nur von der Mehrheit der Mitglieder durch die Mitgliedsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann auch der Vorstand Mitglieder ausschließen, wenn sich diese mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mindestens drei Monate im Rückstand befinden.
9 [Mitgliedsbeiträge]
Die Mitgliedsbeiträge des Vereins bemessen sich folgendermaßen:
a. Volljährige Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag von zehn Euro monatlich zum jeweiligen Monatsanfang. Der erste Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des auf den Eintritt folgenden Kalendermonat fällig.
b. Vereinsmitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
c. Auf Antrag kann der Vorstand aus sozialen Gründen den Vereinsmitgliedsbeitrag von einzelnen grundsätzlich zahlungspflichtigen Mitgliedern ermäßigen.
d. Eine Ermäßigung auf fünf EURO monatlich findet insbesondere auf Schüler, Auszubildende, Studenten, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger Anwendung.
10 [Vorstand]
Der Vorstand besteht aus drei volljährigen Vereinsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt und kann auf Antrag eines Vereinsmitgliedes von der Mitgliederversammlung jederzeit neu gewählt werden. Der Vorstand vertritt den Verein im Rahmen der Satzung.
11 [Mitgliederversammlung]
(1) Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig einmal im Kalenderjahr einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen.
(2) Der Vorstand lädt die Vereinsmitglieder schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladungen können auch in elektronischer Schriftform (beispielsweise Email) erfolgen, sofern die Vereinsmitglieder eine entsprechende Adresse als Kontaktmöglichkeit angegeben haben.
(3) Liegen zur Mitgliederversammlung Anträge auf Ausschluss einzelner Mitglieder vor oder soll ein neuer Vorstand gewählt werden, so ist in den Einladungen zur Versammlung auf diese Punkte besonders hinzuweisen. Mitgliedern, die aus nachvollziehbaren Gründen nicht an den bezeichneten Abstimmungen teilnehmen konnten, ist die Möglichkeit zu bieten, sich binnen einer Woche schriftlich zur Abstimmung gegenüber dem Vorstand zu äußern.
(4) Die Beschlüsse und Protokolle der Mitgliederversammlung müssen zu ihrer Wirksamkeit von mindestens vier anwesenden Vereinsmitgliedern unterzeichnet werden.